DER ABLAUF VON BESTATTUNGEN

Wir, der Verein MEMENTO e.V., bestatten seit 1997 auf unserer aktuellen Grabanlage: MEMENTO auf dem Friedhof Ohlsdorf, in der Ebene des Millionenhügels. Die Anlage besteht aus zwei Grabstätten, welche direkt nebeneinander liegen und gartengestalterisch zu einer Fläche zusammengefasst wurden.

Die erste der beiden Grabstätten wurde mit einem schönen, großen & modern gestalteten, eigenen Grabmal versehen. Der Künstlerentwurf wurde damals nach einem entsprechenden Ideenwettbewerb ausgesucht und verwirklicht. Daneben steht ein großes, prachtvolles historisches Grabmal von 1917, für welches wir seinerzeit eine Patenschaft abgeschlossen haben.

Auch heute ist unser Angebot wichtig, dass grundsätzlich für alle Mitglieder der LSBTIQ*-Community, von HIV/Aids betroffenen Menschen, deren Angehörige und Vereinsmitglieder besteht. Auch Menschen, die sich diesen beiden Gruppen in besonderer Weise verbunden fühlen, finden auf den Grabstätten von MEMENTO ihre letzte Ruhe.

MEMENTO stellt seit seiner Gründung 1995 Urnen- und Sarggrabplätze zur Verfügung. Die Sargplätze sind aufgrund ihrer naturgemäß viel geringeren Anzahl den Vereinsmitgliedern*innen von MEMENTO e.V. vorbehalten. Die Dauer der Ruhefristen der Urnen- und Sarggrabplätze wird vom Unternehmen Hamburger Friedhöfe AöR festgelegt. Bei diesem ist auch der Friedhof Ohlsdorf angegliedert. Zurzeit beträgt die Ruhezeit 25 Jahre und beginnt mit dem Jahr des Beisetzungsfalles. Im Falle einer Verkürzung oder Verlängerung dieser momentanen Ruhezeit durch die Hamburger Friedhöfe AöR würde die entsprechende Änderung automatisch mit sofortiger Wirkung auch für alle Urnen- und Sargplätze auf den Gemeinschaftsgrabstätten des MEMENTO e.V. Anwendung finden.

Für die eigentliche Bestattung auf unserer Grabstätte (inkl. Trauerfeier) müssen die Angehörigen der Verstorbenen dann jeweils ein Beerdigungsinstitut nach eigener Wahl selbständig beauftragen und natürlich auch separat bezahlen. Falls die Verstorbenen selbst nicht schon zu Lebzeiten einen Bestattungs-vorsorgevertrag mit einem Institut ihrer Wahl abgeschlossen und bezahlt hatten.

Wenn die zahlungspflichtigen Angehörigen nicht genug eigenes Einkommen haben oder es gar keine Angehörigen gibt, beauftragt das dann jeweils zuständige Sozialamt die Beisetzung als sogenannte „Sozialbestattung“. Die beiden Varianten von Sozialbestattungen (§74 SGB XII und §10 Hmb BestG) können ebenfalls auf unseren Grabstätten durchgeführt werden, wenn das zuständige Sozialamt genehmigt, das eine solche statt auf dem jeweiligen Bereich eines städtischen Friedhofs ausnahmsweise auf unserer privaten Themen-Gemeinschaftsgrabstätte erfolgen darf. Wir können bei der Antragsstellung gerne behilflich sein.