FÜR DIE EIGENE BESTATTUNG VORSORGEN

Um auf unseren Grabstätten beigesetzt zu werden, ist eine entsprechende Verfügung zu Lebzeiten zwar bei uns nicht vorgeschrieben, aber sicher sehr sinnvoll. Jegliche Art der Vorsorge entlastet die Hinterbliebenen, nicht nur finanziell, auch in Zeiten der Trauer sind wichtige Entscheidungen im Sinne der/des Verstorbenen bereits getroffen worden.

Auch sollte unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Angehörigen oder andere Vertrauenspersonen vom Vorhandensein entsprechender Willenserklärungen (z.B. Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Bestattungsverfügung oder Grabplatz-Vorsorgevertrag) Kenntnis haben oder spätestens, wenn die getroffenen Verfügungen wirksam werden sollen, Kenntnis erhalten.

Eine Bestattungsverfügung und/oder ein Grabplatzvorsorgevertrag können ihren Zweck nicht erfüllen, wenn deren Vorhandensein im Todesfall nicht bekannt ist und sich deshalb niemand an diese Willenserklärungen halten kann!

Wer sich dafür entscheidet, im Rahmen einer Grabplatzvorsorge, bereits heute die Kosten für einen einzelnen Urnen- oder Sarggrabplatz an den Verein MEMENTO e.V. einzuzahlen, erwirbt somit das Nutzungsrecht für diesen Urnen- oder Sarggrabplatz auf einer unserer Gemeinschaftsgrabstätten. Die Sarggrabplätze sind aufgrund ihrer naturgemäß viel geringereren Anzahl den Vereinsmitgliedern*innen von MEMENTO e.V. vorbehalten.

Für die eigentliche Bestattung auf unserer Grabstätte (inkl. Trauerfeier) müssen die Angehörigen der Verstorbenen dann jeweils ein Beerdigungsinstitut nach eigener Wahl selbständig beauftragen und natürlich auch separat bezahlen. Falls die Verstorbenen selbst nicht schon zu Lebzeiten einen Bestattungs-vorsorgevertrag mit einem Institut ihrer Wahl abgeschlossen und bezahlt hatten.

Wenn die zahlungspflichtigen Angehörigen nicht genug eigenes Einkommen haben oder es gar keine Angehörigen gibt, beauftragt das dann jeweils zuständige Sozialamt die Beisetzung als sogenannte „Sozialbestattung“. Die beiden Varianten von Sozialbestattungen (§74 SGB XII und §10 Hmb BestG) können ebenfalls auf unseren Grabstätten durchgeführt werden, wenn das zuständige Sozialamt genehmigt, das eine solche statt auf dem jeweiligen Bereich eines städtischen Friedhofs ausnahmsweise auf unserer privaten Themen-Gemeinschaftsgrabstätte erfolgen darf. Wir können bei der Antragsstellung gerne behilflich sein.

In jeder der diversen, fest definierten, Beisetzungsstellen (Anzahl: jeweils 18) unserer aktuellen Gemeinschaftsgrabstätten können gleichzeitig ein Sarg und 8 Urnen beigesetzt werden.

Die Dauer der Ruhefristen der Urnen- und Sarggrabplätze wird vom Unternehmen Hamburger Friedhöfe AöR festgelegt. Bei diesem ist auch der Friedhof Ohlsdorf angegliedert. Zurzeit beträgt die Ruhezeit 25 Jahre und beginnt mit dem Jahr des Beisetzungsfalles. Im Falle einer Verkürzung oder Verlängerung dieser momentanen Ruhezeit durch die Hamburger Friedhöfe AöR würde die entsprechende Änderung automatisch mit sofortiger Wirkung auch für alle Urnen- und Sargplätze auf den Gemeinschaftsgrabstätten des MEMENTO e.V. Anwendung finden.